Gestützt auf § 67 Abs. 1 des Gesetzes

  26.08.2026 Wahlen/Abstimmungen

Gemeindliche Erneuerungswahlen vom Sonntag, 4. Oktober 2026

Stille Wahl
Werden für eine Behörde nur gleich viele oder weniger Personen vorgeschlagen als Sitze zu vergeben sind, findet kein Wahlgang statt. Bei kommunalen Wahlen erklärt der Gemeinderat die so Vorgeschlagenen für gewählt, teilt ihnen die Wahl mit und veröffentlicht sie im Amtsblatt (§ 40 WAG; BGS 131.1).

Der Gemeinderat hat folgende Personen für gewählt erklärt:

Als Gemeindepräsident
Lipp Walter, 1963, Baar Die Voraussetzung für die Ausübung des Amts als Gemeindepräsident ist die Wahl in den Gemeinderat. Die Wahl der Mitglieder des Gemeinderats erfolgt am 4. Oktober 2026 an der Urne.

Als Mitglieder der Rechnungs- und Geschäftsprüfungskommission
Bischofberger Kevin, 1990, Baar Eichenberger Daniel, 1971, Baar Gössi Alois, 1959, Baar Höfer Sandra, 1979, Baar Utiger Jonas, 1993, Baar

Als Präsident der Rechnungs- und Geschäftsprüfungskommission
Eichenberger Daniel, 1971, Baar

Rechtsmittelbelehrung
Gestützt auf § 67 Abs. 1 des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) vom 28. September 2006 (BGS 131.1) kann wegen Verletzung des Stimmrechts und wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen beim Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am zehnten Tag nach der amtlichen Veröffentlichung der Ergebnisse im Amtsblatt einzureichen (§ 67 Abs. 2 WAG). In der Beschwerdeschrift ist der Sachverhalt kurz darzustellen (§ 68 Abs. 1 WAG). Bei Wahlbeschwerden ist ausserdem glaubhaft zu machen, dass die behaupteten Unregelmässigkeiten nach Art und Umfang geeignet waren, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen (§ 68 Abs. 2 WAG). Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (§ 67 Abs. 3 WAG).


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