Verwaltungsgericht lässt Tempo-30-Gegner abblitzen

  09.09.2026 Vermischtes

Gewerbe Vor etwas mehr als zwei Jahren hat der Baarer Gemeinderat neue Tempo- 30-Zonen geplant. Die Strassen liegen fast durchwegs im Gewerbegebiet. Das passte nicht allen.

MARCO MOROSOLI

Wer eine Adresse an der Altgasse in der Gemeinde Baar sucht, der kommt oft ins Schwitzen. Diese Strasse im Baarer Gewerbegebiet fängt aus dem Nichts an, endet an der Tangente Zug-Baar und setzt sich sogar auf beiden Seiten der SBB-Strecke Zug–Baar–Zürich fort.

Eine Längenangabe ist in öffentlich zugänglichen Dokumenten der Gemeinde nicht auffindbar. Auf den kurzen und teilweise verwinkelten Abschnitten dieser Nebenstrasse Tempo 50 zu fahren, dürfte wohl kaum je die Regel gewesen sein.

Die Idee, eine Tempo-30-Zone auf diesem verästelten Baarer Asphalt zu errichten, war deshalb die Verrechtlichung eines bereits seit längerem geltenden Zustandes.

Die neue Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Altgasse bedeutet jedoch nicht, dass die Gemeinde flächendeckend auf Tempo 30 setzt, wie ein Sicherheitsverantwortlicher in der Ausgabe der «Baarer Zytig» vom 21. Mai 2025 schrieb. In dessen Bericht ist auch zu lesen, dass seit Anfang 2023 die Einführung von Tempo-30-Zonen auf nicht verkehrsorientierten Strassen vereinfacht wurde. Die zuvor geltende Pflicht, dafür ein Gutachten zu erstellen, ist für solche Strassen entfallen.

Wild parkieren geht auf der Altgasse nicht mehr
Dennoch lag im konkreten Fall aber noch ein Gutachten vor, obwohl dieses gar nicht mehr notwendig gewesen wäre. Das Urteil (V 2024 86) des Zuger Verwaltungsgerichts ist deshalb aufschlussreich, weil das Gericht die Gelegenheit nutzte, die rechtlichen Voraussetzungen für Tempo-30- und Parkverbotszonen nochmals ausführlich darzulegen.

Grundeigentümer hatten sich gegen das neue Verkehrsregime (Tempo 30) gewehrt. Ihre Beschwerde richtete sich gegen die im Zuger Amtsblatt publizierte Verkehrsanordnung für eine Tempo-30-Zone und eine Parkverbotszone an der Landhausstrasse, der Altgasse und der Zugermatte. Wie aus dem vorerwähnten Urteil hervorgeht, richtete sich der Groll der Einsprechenden vor allem gegen den Teil der Verfügung, welcher das Parkieren nur innerhalb von gekennzeichneten Flächen erlaubt.

Die Beschwerdeführenden sahen primär eine rechtsungleiche Behandlung: Eine Grundeigentümerin hatte noch vor Einführung des neuen Regimes umbauen können. Würden die Beschwerdeführenden dereinst selbst Umbauabsichten hegen, müssten sie hingegen Nachteile in Kauf nehmen, weil das Parkieren nur noch in besonders gekennzeichneten Feldern erlaubt ist. Die Gemeinde, so ist dem Verwaltungsgerichtsurteil zu entnehmen, liess sich dergestalt vernehmen, dass sie bei hypothetischen, zukünftigen Bauvorhaben Hand böte, «um gemeinsam geeignete Lösungen zu entwickeln».

Die Beschwerdeführenden brachten jedoch noch einen weiteren grundsätzlichen Einwand vor: Sie stellten infrage, ob die vom Tempo- 30-Regime betroffenen Strassen überhaupt als öffentliche Strassen gelten.

So sah sich denn das Verwaltungsgericht in der Pflicht, den Einsprechenden zu erklären, welche Voraussetzungen eine öffentliche Strasse auszeichnen. Das Gericht schreibt dazu: «Massgeblich ist dabei nicht, ob die Strasse in privatem oder öffentlichem Eigentum steht, sondern ob sie dem allgemeinen Verkehr dient.» Letzteres treffe dann zu, «wenn sie einem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung steht».

Der Baarer Gemeinderat musste die Hälfte der Verfahrenskosten bezahlen
Diene eine Strasse ausschliesslich dem privaten Gebrauch, «muss der Wille des Verfügungsberechtigten, dass er die Verkehrsfläche der Öffentlichkeit entziehen will, für Dritte durch ein signalisiertes Verbot oder durch eine Abschrankung kenntlich gemacht sein».

Eine solche erkennbare Beschränkung bestand auf den betroffenen Verkehrsflächen genau nicht. Zudem war zugunsten der Einwohnergemeinde Baar ein öffentliches Fussund Fahrwegrecht im Grundbuch eingetragen. Für das Gericht war deshalb klar, dass es sich um öffentliche Verkehrsflächen handelt. Das Verwaltungsgericht kommt auch nochmals auf den Einwand der Beschwerdeführenden zurück, dass die Einrichtung eines Bauinstallationsplatzes nicht per se ausgeschlossen sei.

In der Sache obsiegte die Gemeinde Baar. Das Zuger Verwaltungsgericht rügte jedoch das Vorgehen des Gemeinderats. Der Vorwurf: Die für die Massnahmen verantwortlich zeichnenden Organe hätten den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör nicht gehörig gewährt. Dies führe, so das Gericht, eigentlich zu einer Aufhebung des Entscheides. Doch in diesem Fall greift dieser Mechanismus nicht: «Unter Umständen kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nachträglich geheilt werden, wenn die Beschwerdeinstanz die zu beurteilenden Sach- und Rechtsfragen mit uneingeschränkter Kognition überprüfen kann.»

Der Verfahrensfehler blieb für die Gemeinde dennoch nicht ohne Folgen: Das Zuger Verwaltungsgericht verteilte die Gerichtskosten hälftig auf die Beschwerdeführenden und den Gemeinderat. Für die Grundeigentümer dürfte dies allerdings ein schwacher Trost sein. Ihre Beschwerde wurde abgewiesen. Die Tempo-30-Zone ist mittlerweile eine Tatsache. Die Parkierfelder auch.


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